Offene Ladenkasse

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  • JM280908
  • Beim Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen gegen Barzahlung besteht keine Einzelaufzeichnungspflicht. Diese Ausnahmeregelung ist auch auf Dienstleistungen übertragbar. Bei Betriebsprüfungen ergeben sich bei dieser Kassenführung sehr oft deshalb Steuernachzahlungen, weil die bestehenden Formvorschriften nicht beachtet werden. Auch geringe Unachtsamkeiten können zu Zweifeln führen. In dieser Textvorlage befinden sich Formulierungsvorschläge für die Beschreibung in der Verfahrensdokumentation
Die offene Ladenkasse Beschrieben wird die Darstellung einer „offenen Ladenkasse“ in der... mehr
Produktinformationen "Offene Ladenkasse"

Die offene Ladenkasse

Beschrieben wird die Darstellung einer „offenen Ladenkasse“ in der Verfahrensdokumentation. Eine offene Ladenkasse ist nur dann zulässig, wenn keine elektronische Kasse genutzt wird und der Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen gegen Barzahlung erfolgt. Die Einnahmen werden mit einem sogenannten Kassenbericht ermittelt.

Hinweis: Diese Art der Kassenführung führt bei vielen Betriebsprüfungen zu hohen Beanstandungen. Eine Abklärung mit dem/der Steuerberater(in) wird empfohlen. 

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